Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Vertragsvereinbarungen zwischen RFO und ihren Partnern gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausstrahlung von Werbespots und -filmen
1. Ein Vertrag zwischen RFO und ihren Partnern kommt erst zustande, wenn RFO die Ausstrahlung der Werbespots oder -filme schriftlich bestätigt hat. Bei Abschluss eines Vertrages überträgt der Werbetreibende das Fernsehnutzungsrecht für die Werbefilme und –spots in einem für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlichen Umfang auf RFO; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrages eventuell erforderliches Bearbeitungsrecht.
2. Der Werbetreibende versichert, dass er über alle Urheber-/ Leistungsschutz- und sonstige Rechte verfügt und diese für die Ausführung des Auftrages auf RFO übertragen kann. Der Auftraggeber garantiert, das eine Ausführung des Auftrages nicht gegen werberechtliche Bestimmungen verstößt. Für etwaige Verstöße haftet der Werbetreibende. Falls RFO von Dritten wegen Sendung eines Werbefilms oder dessen Inhalts aus urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen belangt wird, so stellt der Werbetreibende RFO von allen daraus entstehenden Ansprüchen frei und ersetzt den der RFO daraus entstehenden Schäden.
3. Der Werbetreibende stellt RFO das zur Ausführung der Aufträge notwendige Material rechtzeitig zur Verfügung. Die technische und inhaltliche Qualität des Materials liegt in der Verantwortung des Werbetreibenden. Der Werbetreibende liefert RFO mit dem Material die für die Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben. Dazu gehören auch die Bezeichnung des Produzenten und des Komponisten sowie Länge der Werbemusik. Bei Verstößen haftet der Werbetreibende für den RFO entstandenen Schaden.
4. Alle Verpflichtungen RFO gegenüber dem Werbetreibenden entfallen, wenn der Werbetreibende seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Schadensersatzansprüche von RFO blieben in diesem Fall bestehen.
5. Kann eine Werbeausstrahlung aus programmlichen, programmtechnischen oder medienrechtlichen Gründen, wegen technischen Störungen oder anderen von RFO nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ist der Werbetreibende mit dem neuen Sendeplatz nicht einverstanden, so kann er für die betreffende Ausstrahlung zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen RFO sind ausgeschlossen.
6. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge behandelt. Rücktritte von geschlossenen Verträgen sind nur aus wichtigem Grund bis 12 Wochen vor der ersten Ausstrahlung möglich. Das Rücktrittsgesuch muss fristgerecht bei RFO vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung durch RFO.
7. Für Verträge mit RFO nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Rosenheim.
Gewinnspiel-Regeln:
1. Teilnahme
Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind aus Gründen des Minderjährigenschutzes von der Teilnahme an den rfo-Gewinnspielen ausgeschlossen. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Personen unter 18 Jahren.
Zur Wahrung der Chancengleichheit unserer Zuschauer sind ferner folgende Personen nicht zur Teilnahme berechtigt: Anrufer, die mit Powerdialern oder computergestützten Wählprogrammen die Gewinnmöglichkeit manipulieren, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, derzeitige und ehemalige Mitarbeiter des rfo und aller verbundener Unternehmen sowie deren Angehörige, Mitarbeiter der Landesmedienanstalten.
Die Wirkung des § 657 BGB gilt gegenüber diesen Personen nicht.
2. Mitmach-Möglichkeiten und RegelnInformationen über die Spiele und die Gewinne werden durch Bildschirmeinblendungen bekannt gegeben. Mitmachen ist per Telefon möglich. Jeder Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG auf die von rfo verwendete 01805- oder 0137-Gewinnummer kostet 14 Ct.(01805) bzw.50 Ct.(0137). Anrufe aus anderen Netzen, insbesondere aus Mobilfunknetzen, können andere Preise haben, deren Höhe die jeweiligen Netzbetreiber und Service-Provider bestimmen. Die Auswahl der Anrufe erfolgt über unseren externen Telefon-Dienstleister, der hierzu verschiedene technische Mechanismen einsetzt, um die große Anzahl der eingehenden Anrufe zu bewältigen. Daher bietet ein Anruf, der Kosten produziert, allein noch keine Gewähr dafür, zu gewinnen. Das rfo setzt dabei den Spielmodus "Anrufbeantworter" ein. Im Modus "Anrufbeantworter" geht es darum, sich auf dem AB zu registrieren. Die Auswahl der Anrufer, die zum AB weitergeleitet werden, hängt von einem technischen Zufallsprinzip ab. Auf dem Anrufbeantworter haben Teilnehmer die Gelegenheit, die Lösung des Gewinnspiels sowie ihren Namen und eine Rückruf-Telefonnummer zu hinterlassen. Nach Ablauf des Spiels wird nach einem technischen Zufallsprinzip eine beliebige Reihenfolge der Ansagen festgelegt, wonach der erste Teilnehmer mit richtiger Lösung zurückgerufen wird und automatisch gewonnen hat.
3. Auflösung der Rätsel
Alle rfo-Rätsel werden nach Ablauf des Spiels aufgelöst.
4. Gewinn-Abwicklung
Der im Rahmen des Rätsels als Preis präsentierte Gegenstand ist nicht zwingend mit dem gewonnen identisch. Vielmehr können Abweichungen hinsichtlich Modell, Farbe o.ä. bestehen. rfo bzw. der Preissponsor können einen dem als Preis präsentierten Gegenstand gleichwertigen Gegenstand mittlerer Art und Güte auswählen. Sachpreise können beim rfo (Hechtseestr. 16, 83022 Rosenheim) persönlich abgeholt werden oder sie werden von rfo oder dem Preissponsor per Spedition, Post oder Paketdienst an die vom Gewinner angegebene Adresse geliefert. Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von neun Wochen nach Ausstrahlung des Rätsels im Fernsehen. Diese Frist ist jedoch nicht bindend und kann von rfo bzw.dem jeweiligen Preissponsor jederzeit verlängert werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus. Darüber hinaus anfallende Transportkosten und Zolle hat der Gewinner selbst zu tragen. Leistungsort bleibt trotz Übernahme der Versendungskostender Sitz von rfo bzw.des Preissponsors. Es besteht kein Anspruch auf ersatzweise Barauszahlung von Sachgewinnen oder auf deren nachträgliche Änderung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Gewinnanspruch ist nicht übertragbar. Der Anspruch auf den Gewinn verfällt, wenn die Übermittlung des Gewinns nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Benachrichtigung über den Gewinn aus Gründen, die in der Person des Gewinners liegen, erfolgen kann.
5. Telefonier-Verhalten
Einige unserer Zuschauer haben als Kunden der Telefongesellschaften ihr Telefonierverhalten nicht immer unter Kontrolle, so dass ihnen außergewöhnlich hohe Telefongebühren vom jeweiligen Netzbetreiber oder Service-Provider in Rechnung gestellt werden. Solche hohe Kosten entstehen häufig durch dauerhaftes Anwählen von Sonderrufnummern. Deshalb bitten wir unsere Zuschauer, auf ihr Telefonier-Verhalten zu achten und ihre Telefonkosten regelmäßig zu kontrollieren. Es besteht außerdem die Möglichkeit, Service-Nummern durch den Netzbetreiber sperren zu lassen.
6. Gewährleistung
Der Gewinner muss offensichtliche Mängel des Gewinns innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gewinns bei rfo rügen. Handelt es sich um einen von einem Preissponsor zur Verfügung gestellten Preis, ist gegenüber diesem zu rügen. Bei Fristversäumung bestehen keine Gewährleistungs-ansprüche mehr für offensichtliche Mängel. rfo haftet nicht für Sach- und Rechtsmängel der von einem Kooperationspartner gestifteten Preise und/oder für die Insolvenz des Kooperationspartners und die daraus resultierenden Folgen für die Gewinnspieldurchführung und Gewinnabwicklung. rfo haftet nicht für Schäden, die durch Fehler oder Unterbrechungen in der Übermittlung, bei Störungen der technischen Anlagen oder des Services, durch unrichtige Inhalte, Verlust oder Löschung von Daten, Viren oder in sonstiger Weise bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel entstehen können, es sei denn, dass solche Schäden von rfo vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch die Verletzung der Kardinalpflichten herbei geführt werden. Unberührt bleiben Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. rfo, der Kooperationspartner bzw.Preissponsor haften nur für solche Schäden, welche sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht haben. Hiervon bleibt ausdrücklich die Haftung für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unberührt. Bei der Wiedergabe von Fernsehprogrammen über das Internet (sog.Streaming) bzw. beim digitalen Fernsehempfang (digitaler Satelliten- bzw. Kabelempfang) kann es aus technischen Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des rfo liegen, zu Verzögerungen (in der Regelhöchstens wenige Sekunden) kommen. Dies kann aber im äußersten Fall dazu führen dass ein Spiel im Zeitpunkt der Teilnahme tatsächlich schon beendet ist. rfo haftet nicht für Nachteile, die infolge dieser Verzögerungen entstehen.
7. Sonstiges
Aus aktuellem Anlass möchten wir schließlich darauf hinweisen, dass rfo in keinem Zusammenhang mit unaufgefordert zugesandten Gewinnbenachrichtigungen oder Anrufen steht, die den Empfänger dazu auffordern, einen Gewinn durch Rückruf einer kostenpflichtigen Rufnummer (z.B.einer 0900-Rufnummer) zu bestätigen. Wir bitten unsere Zuschauer, die genannten Aufforderungen zu ignorieren, da diese ansonsten erhebliche Telefonkosten verursachen können. Fragen zu den rfo-Mitmachregeln beantworten wir gerne.
E-Mail: redaktion@rfo.de
Regional Fernsehen Oberbayern GmbH
Zuschauer-Fragen
Hechtseestr. 16
83022 Rosenheim
Telefon: Mo.bis Fr.von 9 bis 18 Uhr
08031 – 21 44 31
(außer an Feiertagen)
Telefax: 08031 – 21 44 51
Die Mitmachregeln dürfen von rfo jederzeit ohne Vorankündigung oder Angabe von Gründen geändert werden. Ergänzungen und Nebenabreden hinsichtlich der Bedingungen für die Gewinnabwicklung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand: Januar 2010